Förderfähige Maßnahmen

Was wird gefördert und was nicht?

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KREDIT

430
ZUSCHUSS

Fördermaßnahme und Förderumfang

Grundsätzliches

Sind in einem Wohngebäude gewerblich genutzte Flächen enthalten, für die unter Berücksichtigung des § 22 EnEV (Energieeinsparverordnung) keine getrennte Bilanzierung als Nichtwohngebäude erforderlich ist, können diese Flächen und die zugehörigen förderfähigen Kosten im Rahmen der Wohngebäudeförderung berücksichtigt werden, zum Beispiel Anwaltskanzlei, Steuerberaterbüro, Arztpraxis. Die energetischen Kosten für die Nichtwohnflächen können aus der Förderung für die Wohneinheiten mitfinanziert werden.

Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die gewerblichen Flächen nicht als Wohneinheiten. Ansonsten können bei gemischt genutzten Objekten wie Gebäude mit wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung nur die Kosten berücksichtigt werden, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche). Energetische Kosten, die unmittelbar der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden. Ebenso können die energetischen Kosten für die Zubehörräume wohnwirtschaftlicher Flächen angesetzt werden:

  • Kellerräume
  • Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
  • Waschküchen
  • Bodenräume
  • Trockenräume
  • Heizungsräume und
  • Garagen

Sofern das Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird, sind eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage für das Gesamtgebäude ausschließlich in den Programmen 151/152 förderfähig. Bei Investitionen an bestehenden Wohngebäuden können auch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert werden, die sich auf neue Wohnflächen beziehen. Die Regelungen für die Förderung bei Wohnflächenerweiterungen sind dem Programmmerkblatt zu entnehmen. Die reinen nicht energiebezogenen Ausbau-oder Errichtungskosten sind nicht förderfähig. Es können grundsätzlich Bruttokosten inklusive Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht können für diese Maßnahme nur die Nettokosten berücksichtigt werden. Für Maßnahmen, die im Programm Energieeffizient Sanieren gefördert werden, ist eine steuerliche Geltendmachung gemäß § 35 a Absatz 3 Einkommensteuergesetz ausgeschlossen.

Förderfähige Maßnahmen nach Gewerken.